Bekommt man in der Ehe ein Kind, ist der Ehegatte der Mutter automatisch der Vater des neu geborenen Kindes. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, bzw. nimmt im Vornherein an, dass der Vater auch der biologische Vater des Kindes ist. Ist dieser Vater in der Tat nicht der biologische Vater, soll dies gem. türkischem Recht gerichtlich geklärt werden. In solchen Fällen soll zuerst die Vaterschaft durch Anfechtung der Vaterschaft aberkannt werden. Erst dann ist es möglich die Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht zu bringen (§ 295 Abs. 3 des türkischen Zivilgesetzbuches / TMK 295/3).
Bekommt ein nicht-verheiratetes Paar ein Kind, gilt der Partner der Mutter nicht automatisch als Vater dieses Kindes. Das Kind soll in diesem Fall erst anerkannt werden. Die Anerkennung darf unter-anderem durch Aussage vor dem Zivilstandsbeamten oder vor Gericht erfolgt werden. Erkennt der Vater das Kind nicht an, so haben die Mutter und das Kind selbst das Klagerecht. Hierbei soll erwähnt werden, dass eine Anerkennung in Deutschland bzw. ins Ausland in der Türkei nicht gleich Rechtskraft erlangt. Demzufolge soll diese Anerkennung der Vaterschaft in der Türkei eingetragen werden, damit dies gemäß türkischem Recht rechtskräftig wird. Die Klagefrist für Anerkennende oder für Mutter ist im Vergleich zur Frist fürs Kind kürzer angeordnet. Jedoch setz die Anfechtung zusätzliche Voraussetzungen zu der Zulässigkeit der Anfechtung/Klage voraus.
Mehr zur Klagefrist, Ablauf, Folgen der Vaterschaft auf Erbschaft und Unterhaltspflicht kontaktieren Sie bitte uns.
