Beleidigung gem. türkischem Strafgesetzbuch – StGB

Wer die Ehre einer Person verletzt, wird in jedem Land wie auch in der Türkei bestraft. Der türkische Gesetzgeber ordnet diese Tat als Straftat um die Ehre der Betroffene als Rechtsgut zu schützen. Jedoch wird diese Rechtsgutverletzung vom Gesetzgeber nicht als Verbrechen (als eine schwere Tat) sondern als ein Vergehen (als leichte Tat) eingestuft. Daher hängt die Verfolgung der Tat in der Regel von Antrag des Opfers (Antragsdelikte) ab. Außerdem wird für dieser Tat Täter Opfer Ausgleich (Uzlastirma) vorgesehen, sodass ohne Versuch des TOA keine Anklage erheben werden darf. Der Gesetzgeber ordnet eine Ausnahme für Parteien, die keinen Hauptwohnsitz in der Türkei haben, an.  Demgemäß darf die Anklage erhoben werden, ohne TOA durchgeführt zu werden, solange eine von den Parteien (Täter und oder Opfer) keinen Wohnsitz in der Türkei hat. Um das Täter Opfer Ausgleichsverfahren vor der Erhebung der Anklage durchführen zu lassen, soll man vor der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft kontaktieren. Zur weiteren Informationen über dieses Verfahren können Sie uns jederzeit kontaktieren oder unsere Rechtstipp zum Thema TOA unter diesem Link besuchen https://www.anwalt.de/rechtstipps/taeter-opfer-ausgleich-in-der-tuerkei-uzlastirma_162710.html .

Dem Art. 125  nach:

(1) Wer einem anderen in einer Weise, die seine Würde, seine Ehre und sein Ansehen zu verletzen geeignet ist, eine konkrete Tatsache oder einen Vorfall zur Last legt oder die Würde, die Ehre oder das Ansehen eines anderen durch eine Beleidigung angreift, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Zur Bestrafung einer Ehrverletzung, die in Abwesenheit des Opfers geschehen ist, muss die Tat im Umgang mit mindestens drei Personen begangen worden sein.

(2) Wird die Tat im Wege einer akustischen, schriftlichen oder optischen Übermittlung an das Opfer begangen, so wird die im obigen Absatz genannte Strafe verhängt.

(3) Wird die Beleidigung

              a) gegen einen Amtsträger, wegen seiner amtlichen Pflichten

              b)  wegen der Äußerung, Änderung oder Propagierung religiöser, politischer, gesellschaftsbezogener oder philosophischer Glaubensüberzeugungen, Gedanken und Meinungen oder wegen der Befolgung der Gebote und Verbote der Religion, der jemand angehört,

              c) in Bezug auf einen der Werte, die in der Religion, der jemand angehört, als heilig gelten,

begangen, so darf die Untergrenze der Strafe nicht unter einem Jahr liegen.

              (4) Wird die Beleidigung öffentlich begangen, so wird die Strafe um ein Sechstel erhöht.

              (5) Wird die Ehre von Amtsträgern, die als Kollegialorgan arbeiten, wegen ihrer Amtspflichten verletzt, so wird die Tat als gegen sämtliche Mitglieder des Kollegiums gerichtet ansehen. jedoch sind in diesem Fall die Vorschriften über den Fortsetzungszusammenhang anzuwenden.

Für Rechtsbetreuung, Beratung und anwaltliche Vertretung stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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