Das türkische Erbrecht

Die Beziehungen zwischen Türkei und Deutschland bestehen seit geraumer Zeit.  Seit Jahrzehnten haben Türkischstämmige und oder Deutsche gegenseitige Anlagen, Grundstücke, Unternehmen in beiden Ländern gehabt. Nach dem Tot des Erblassers sollen der Nachlass unter Erbberechtigter erteilt werden. Wer der berechtigte Anerbe /in wird, wird gemäß türkischem Erbrecht festgelegt und der Berechtigte erhält ein Erbschein. Hierbei soll erwähnt werden, solange der Erblasser mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, soll vom Gericht durch das Verfahren festgelegt werden, wer der Erbberechtigte sein werden. Dies ist auch wichtig, um das Auslandsguthaben von Erblasser (Nachlassgegenstände) herauszufinden. Falls der Erblasser lediglich türkische Staatsangehörigkeit gehabt hatte, darf diese Erbschein von den türkischen Behörden ohne gerichtliches Verfahren angefertigt und erhalten werden. Gesetzliche Lage der Türkei zur Erbteilung ist anders geregelt als in Deutschland. Sowohl Anteil von Erbe (Pflichtteil) als auch Anteil von Ehegatten und Erbstufen; also wer darf mit wem als Erbberechtigte vorkommen. Rechtliche Beratung ist hierbei entscheidend. Grenzüberschreitende Erbteilung unterscheidet sich von übliche Erbfolgeverteilung. Unsere Kanzlei hat fachliche Kompetenz Sie bei solchen Angelegenheiten zu begleiten, zu beraten und zu vertreten.

Falls der Erbberechtigte keine rechtlich anerkannte Beziehung zu dem Erblasser hat, macht es nichts. Denn das türkische Recht lässt eine nachträgliche Anerkennungsverfahren gegenüber dem Erblasser bzw. Nachfolger für möglich. Hierbei darf diese Beziehung zum Erblasser aufgebaut werden, damit das außereheliche Kind erbfähig wird und sein Anteil vom Erbe erhalten kann. Das Verfahren zur Festlegung der Vaterschaft soll in diesem Fall im Vorfeld geklärt werden. All dies übernehmen wir für Sie…

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