Bundes Republik Deutschland hat ein selbständiges Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Drogenstraftaten. Anders als Deutschland verfügt Türkei kein besonderes Strafgesetz für Betäubungsmitteln und anstatt das regelt die Türkei diese Straftaten im türkischen Strafgesetz (tStGB).
Art. 188 des tStGB ordnet die Herstellung und Handel von Betäubungs- und Aufputschmitteln an. Demgemäß wird mit mindestens 20 Jahren bis zur 30 Jahren Gefängnis und von 2.000 bis zur 20.000 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, wer Betäubungs- oder Aufputschmittel ohne Zulassung oder Zulassungswidrig, herstellt, einführt oder ausführt. Art. 188 Abs. 3 des tStGB sieht eine Bestrafung vor, wenn jemandem diese Mittel ohne Zulassung oder Zulassungswidrig innerhalb der Türkei verkauft, zum Verkauf anbietet, weitergibt, versendet, transportiert, lagert, kauft, annimmt, besitzt. In diesem Fall ist die vorgesehen Strafe im Vergleich zum obigen Absatz geringer, trotzdem zu hoch. Nämlich ist es eine Strafe nicht weniger als zehn Jahren als Gefängnisstrafe und eine Geldstrafe von 1000 bis zur 20000 Tagessätze. Die Strafe wird nochmal verschärft, wenn dieses Mittel aus Kokain, Morphin, Heroin etc. besteht. Außerdem werden noch einige Gründe zur Verschärfung der Strafe sowie Möglichkeiten zur Milderung der Strafe im selben Artikel angeordnet.
Im Vergleich zum Handeln wird der Konsum von Betäubungsmitteln mit leichteren Strafen vorgesehen. Hier fängt die Bestrafung von 2 bis zum 5 Jahren Gefängnisstrafe.
Da die vorgesehenen Strafen zu hoch sind, soll man dringend Rechtshilfe von einem Rechtsanwalt und oder Rechtsberater ersuchen. Hierbei steht unsere Kanzlei Ihnen jederzeit zur Verfügung.
