Rest der Haft in Deutschland verbüßen / Gefangenenabschiebung von/nach Deutschland

Das türkische Strafvollzugsrecht lässt zu, Gefangenen bzw. Häftlinge, die zwar wegen einer Straftat in der Türkei vor Gericht gebracht und mit Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, nach gewünschtem Land zur Vollstreckung der Gefängnisstrafe zu schicken. Wie jedes andere Land wird man in der Türkei auch nicht ausschließlich wegen inländischer Tatbegehungen vor Strafgericht gebracht. Die Auslandtaten dürfen auch in der Türkei verurteilt und mit Gefängnisstrafe verhängt werden (Weltrechtsgrundsatz; Schutzrecht; aktives und passives Personalitätsprinzip).

              Insbesondere Straftäter, die eine Grenzüberschreitende Straftat begehen, werden ins Ausland häufig festgenommen und verurteilt. In meisten Fällen wird die Bestrafung auch in dem Land, wo die Täter festgenommen worden sind, vollgestreckt. Jedoch dürfen die Gefangene eine Verschiebung der Vollstreckung nach einem Anderem Land zu verlangen. Denn mit der Strafe wird lediglich der Täter bestraft. Aber während der Verbüßung leiden die Familienmitglieder der Häftlinge unter der Festnahme deren Familienmitglieder. Daher haben die Familienmitglieder auch Interesse daran der Häftlinge zu der Anstalten in Ihrer Nähe zu bringen.

Deutsche Häftlinge in der Türkei, die Grenzüberschreitende Taten, wie Drogenhandeln, Steuerhinterziehung, Einschleusen von Ausländern (Menschenhandel) etc. begangen haben, dürfen den Rest der Gefängnisstrafe in Deutschland (wo sie ihre Familie haben) verbüßen.

Wir begleiten Sie während dieser Vollzugsabschiebung. Für die Voraussetzungen dazu und weitere Informationen kontaktieren Sie uns.

Your Attorney in Turkey

Ihr Rechtsanwalt in der Türkei