Es ist schlimm genug, wenn wegen strafrechtlicher Vorwürfe verhaftet wird. Besonders schlimm wird, wenn man im Ausland festgenommen wird. Im Ausland ist es schwer vertrauenswürdige Rechtsanwälte und oder Strafverteidiger zu finden, weil man sich mit der Umgebung, den Personen und oder der Rechtslage des jeweiligen Landes nicht auskennt. Daher wäre es gut, wenn man vorher ein Überblick bzw. Gewissheit über die Rechte des Angeklagten und oder des Verdächtigten verschafft. Gemäß türkischer Strafprozessordnung soll dem Verdächtigten mitgeteilt werden, dass er/sie die Fragen hinsichtlich Angaben zur Person korrekt beantworten soll. Ihm wird mitgeteilt, welche Tat zur Last gelegt wird und dass er das Recht auf einen Verteidiger hat sowie er Rechthilfe von diesem Verteidiger erhalten darf und dass der Verteidiger während der Vernehmung anwesend sein darf; falls er nicht in der Lage ist, sich einen Verteidiger zu besorgen, wird ihm mitgeteilt, dass in diesem Fall für ihn einen Pflichts-Verteidiger von Anwaltskammer beauftragt werden darf. Er ist darauf hingewiesen, dass auf seinen Wunsch eine von seiner nahestehenden Person über seine Verhaftung informiert werde und dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen; sowie, dass er um die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen/Beweisen geltend machen kann (…) etc..
Gem. Art. 147 tStPO hat der Verdächtigte unteranderem das Recht, dass er um die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen/Beweisen geltend machen. İhm soll die Möglichkeit gegeben werden, die zu seinen Gunsten stehende Beweise zu vorlegen und die zu seinen Ungunsten stehenden Beweise zu entkräften/beseitigen. Der Verdächtigter und dessen Verteidiger haben das Recht, der Inhalt des Protokolls zu lesen und zu unterschrieben oder verweigern dies zu unterschreiben.
Falls die begangene Tat eine schwerwiegende Straftat ist, wird nach der Festnahme eine Untersuchungshaft angeordnet. Besonders kommt eine Verhaftung vor, wenn es sich um Betäubungsmittel handelt. Also, das Nutzen, Transferieren und oder Aus und Einführen des Betäubungsmittels bzw. Drogenhandeln. In solchen Fällen wird eine Festnahme sofort angeordnet. Unsere Kanzlei steht Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
